Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Verband für Einbruch- und Gebäudeschutz Schweiz (vegs) besteht ein nichtgewinnorientierter Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Zweck des Verbandes:
· Förderung gemeinsamer Anliegen im Bereich Einbruch- und Gebäudeschutz bei Behörden und in der Öffentlichkeit;
· Betreiben einer Anlauf- und Informationsstelle für Themen rund um Einbruch- und Gebäudeschutz;
· Verschaffung eines gesamtheitlichen Blickes auf das Thema Einbruch- und Gebäudeschutz;
· Förderung des fachlichen Austausches zwischen den Mitgliedern.
Der Verband trifft die zur Erreichung des Verbandszwecks nötigen und zweckdienlichen Massnahmen. Er kann Vereinbarungen treffen mit anderen Verbänden und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, solchen Organisationen beitreten oder deren Bestrebungen unterstützen.
Der Verband kann in eigenem Namen Prozesse führen, an anderen rechtlichen Verfahren teilnehmen und sämtliche damit verbundene Rechtshandlungen vornehmen, wenn ein solches Vorgehen im wirtschaftlichen oder ideellen Interesse aller oder eines Teils seiner Mitglieder liegt.
Art. 3
Der Sitz des Verbandes befindet sich in Bern. Der Verband besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Verbandes sind:
· die Mitgliederversammlung;
· der Vorstand;
· die Revisionsstelle.
Art. 5
Die Mittel des Verbandes bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Verbandsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Art. 7
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand prüft das Gesuch unter Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der bisherigen Mitglieder) und entscheidet über das Gesuch.
Art. 8
Die Mitgliedschaft kann durch ein Mitglied mit einer Frist von 60 Tagen auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
Der Vorstand überprüft laufend, ob sich jedes Mitglied für das Erreichen der Ziele des Verbandes einsetzt. Ist dies bei einem Mitglied nicht mehr gegeben, führt der Vorstand ein Gespräch mit dem entsprechenden Mitglied und legt Massnahmen zur Verbesserung der Situation fest. Hält sich das Mitglied nicht an die vereinbarten Massnahmen oder lehnt es diese ab, so kann der Vorstand ein Mitglied per sofort aus dem Verband ausschliessen.
Im Weiteren kann der Vorstand ein Mitglied per sofort ausschliessen, wenn es den Mitgliederbeitrag trotz Ansetzen einer Nachfrist von 60 Tagen nicht bezahlt.
Bei unterjährigem Austritt hat das austretende Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages.
Mitgliederversammlung
Art. 9
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 10
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
· Verabschiedung und Änderung der Statuten;
· Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
· Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
· Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
· Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
· Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder;
· Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 11
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus per E-Mail einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat die Traktanden sowie die Anträge des Vorstandes zu enthalten. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Art. 12
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 13
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 14
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 15
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Mitgliederversammlung umfasst:
· den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
· den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
· die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
· die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
· andere Vorschläge.
Art. 16
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Mitgliederversammlung aufnehmen.
Art. 17
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder statt.
Vorstand
Art. 18
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Art. 19
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie können unbeschränkt wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 20
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 21
Die Aufgaben des Vorstands sind:
· Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
· Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen;
· Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
· Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
Art. 22
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Art. 23
Der Vorstand ist für die Einstellung und Entlassung der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Revisionsstelle
Art. 24
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Mitgliederversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus einem von der Mitgliederversammlung gewählten Revisor.
Auflösung
Art. 25
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 2. März 2018 in Worblaufen angenommen.
Worblaufen, 2. März 2018